Satzung

Satzung des Vereins „Freunde der Musikschule Johann Sebastian Bach
Eisenach e. V.“

in der Fassung vom 02. Oktober 2020

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Freunde der Musikschule Johann Sebastian Bach Eisenach e. V.“ Er hat seinen Sitz in Eisenach. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eisenach eingetragen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Vereinszweck
2.1 Der Zweck des Vereins ist die:
– Förderung von Kunst und Kultur
– Förderung der Bildung
– Förderung der Jugendhilfe
2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Musikschule Johann Sebastian Bach in Eisenach (Träger: Stadt Eisenach) zur Verwirklichung o.g. steuerbegünstigter Zwecke, wie:
– Unterstützung und finanzielle Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Musikschule „Johann Sebastian Bach“,
– Unterstützung der Musikschule bei der Beschaffung von Unterrichtsmitteln (z.B. Bücher, Noten, technische Geräte, Musikinstrumente) zur Durchführung und Verbesserung des Unterrichts,
– die Förderung einzelner Schüler durch Unterstützung bei
Austauschprogrammen, Studien- und Gruppenfahrten, etc.
Daneben kann der Verein seine Förderzwecke auch unmittelbar selbst
verwirklichen durch:
– Organisation und Durchführung von Konzerten und Workshops,
– Vergabe von Stipendien.

3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
4.2 Der/die Schulleiter/in ist geborenes Mitglied. Die Mitgliedschaft endet mit Beendigung des Amtes.
4.3 Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der hierüber abschließend entscheidet. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.
4.4 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
4.5 Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zu erklären.
4.6 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, insbesondere in grober Weise gegen die Satzung, Ordnung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als 12 Monate im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ist ein Vorstandsmitglied betroffen, entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren. Dies ist entbehrlich, wenn der Aufenthalt des Mitglieds  nbekannt
ist.
4.7 Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Beschluss des Vorstandes innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach schriftlicher Mitteilung des Ausschlusses beim Vorstand einen schriftlich begründeten Antrag auf Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung stellen. Der Ausschluss bleibt wirksam, wenn er von der Mitgliederversammlung bestätigt wird. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss ruht die Mitgliedschaft.
4.8 Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihnen nicht zu.

5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

7 Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich, und zwar möglichst in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 3 Wochen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn der Vorstand bzw.   mindestens 1/10 der Mitglieder des Vereins dies unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangen. In diesem Falle muss die Einberufung innerhalb von drei Wochen erfolgen.
7.2 Die Einladung erfolgt unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Sie kann auch über eine Homepage des Vereins sowie per E-Mail erfolgen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor der  Mitgliederversammlung schriftlich beim Vereinsvorstand einzureichen. Spätere Anträge, auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt.
7.3 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung nichts  nderes bestimmt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder verlangt wird. Bei Beschlüssen über Satzungsänderung und Änderungen der Zweckbestimmung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus  ormalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
7.4 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
7.5 Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter oder ein auf Vorschlag des Vorsitzenden von der Mitgliederversammlung bestimmter Versammlungsleiter.
7.6 Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm berufenen Protokollführer zu unterzeichnen ist.
7.7 Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan hat insbesondere folgende Aufgaben:
– die Entgegennahme des Berichts des Vorstands und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer,
– die Wahl des Vorstands,
– die Wahl von zwei Kassenprüfern,
– die Entlastung des Vorstands,
– die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
– die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,
– die Festlegung und Änderung der Satzung,
– die Auflösung des Vereins.

8 Der Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Ihm gehören an:
– der/die Vorsitzende
– der/die stellvertretende Vorsitzende
– der/die Schatzmeister/in
– zwei weitere Vorstandsmitglieder, denen die Schriftführung übertragen werden kann.
8.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch seinen Stellvertreter jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch  u machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
8.3 Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben sie solange im Amt, bis ein Nachfolger für sie gewählt ist.  tellvertretender Vorsitzender soll der/die jeweilige Schulleiter/in sein.
8.4 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand legt den Arbeitsplan für das jeweilige Geschäftsjahr fest und entscheidet über die Verwendung der vorhandenen Mittel entsprechend den Beschlüssen und Vorgaben der Mitgliederversammlung. Er bewilligt Ausgaben und Maßnahmen und überwacht die Durchführung der Beschlüsse.
8.5 Der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Vorstand mindestens vierteljährlich ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies fordern. Die Einberufung soll schriftlich oder per Telekommunikation oder E-Mail mit
Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen erfolgen.
8.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 der Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei eilbedürftigen Entscheidungen kann der Vorsitzende oder sein Stellvertreter den Beschluss ausnahmsweise durch Umlaufbeschluss (auch im Wege der Telekommunikation) einholen, sofern die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dem schriftlich oder per Telekommunikation zustimmt. Auf diese Weise gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und
von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
8.7 Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

9 Weitere Festlegungen
9.1 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
9.2 Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Mittelverwendung des Vereins ist in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählte Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Sie haben hierüber der Mitgliederversammlung einen  rüfungsbericht zu erstatten.

10 Auflösung des Vereins
10.1 Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit 3⁄4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
10.2 Zu dieser Mitgliederversammlung müssen die Mitglieder schriftlich unter ausdrücklicher Benennung dieses Tagesordnungspunktes eingeladen werden. Es müssen mindestens 1/5 (20 %) aller Mitglieder erschienen sein. Ist die Mitgliederversammlung hiernach nicht beschlussfähig, kann eine zweite Mitgliederversammlung unter denselben Voraussetzungen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist, sofern bei der zweiten Einberufung auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen worden ist. 10.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Eisenach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

Eisenach, 02.10.2020